Software setzt die neue BetrSichV um.
Wie Sie mit einem Wartungsprogramm Ihre Betriebseffizienz nachhaltig verbessern!
Von den Änderungen betroffen sind insbesondere die Regelungen für die sichere Bereitstellung und Verwendung von Arbeitsmitteln, die zukünftig als Schutzziele beschrieben werden.
Die neue Betriebssicherheitsverordnung bringt gravierende inhaltliche Änderungen für Sie! So gewährt Ihnen die neue BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung bei der Umsetzung der Vorschriften
zwar einen größeren Handlungsspielraum, gleichzeitig steigen damit aber auch Ihre Verantwortung und Ihre Risiken.
Betriebssicherheitsverordnung : Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb
überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes
Besonders gefährliche Arbeitsmittel prüfen
Gefährdungsbeurteilung, die in Zukunft regelmäßig überprüft und ggf. angepasst werden muss.
Prüfung besonders gefährlicher Arbeitsmittel, wie Aufzugs-, Druck- und explosionsgefährdete Anlagen. Gefährdungsbeurteilung, die in Zukunft regelmäßig überprüft und ggf. angepasst werden muss.
- Um diese neuen Vorgaben gesetzeskonform und zum Vorteil Ihres Unternehmens umzusetzen, bietet die Hoppe Unternehmensberatung die Softwarelösung Wartungsplaner auf Basis der Betriebssicherheitsverordnung.
- Arbeitsschutz erhöht die Rechtssicherheit für den Betrieb und seine Führungskräfte.
- Gemäß der neuen Betriebssicherheitsverordnung überwachen Sie die Prüffristen der Betriebsmittel mit einer geeigneten Software.
- Der Wartungsplaner unterstützt Experten bei der betrieblichen Umsetzung der neuen Arbeitsschutzmaßnahmen in Ihrem zahlreichen Unternehmen. Die Arbeitsschutz-Software hilft, Risiken in Ihrem Unternehmen zu vermeiden!
- Das Wartungsplaner-Programm befasst sich mit der Inspektion, Wartung und Instandsetzung von Betriebsmitteln, Maschinen und überwachungsbedürftigen Anlagen und erfüllt die Anforderungen an die neue Betriebssicherheitsverordnung
BetrSichV ( Betriebssicherheitsverordnung ) rechtssicher umsetzen. Die BetrSichV regelt in Deutschland die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber.
Mit dem Programm ist klar ersichtlich:
"Was muss wann gewartet / geprüft werden..."
Die wichtigsten Änderungen der Betriebssicherheitsverordnung
Mit der BetrSichV liegt jetzt eine vollständige Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung vor. Die neue Betriebssicherheitsverordnung hält unter anderem Neuerungen bei überwachungsbedürftigen Anlagen bereit.
1. Neuerungen bei der Gefährdungsbeurteilung für Überwachungsbedürftige Anlagen
In die Gefährdungsbeurteilung als zentralem Element für die Festlegung von Schutzmaßnahmen werden künftig auch diejenigen
überwachungsbedürftigen Anlagen, bei denen ausschließlich andere Personen („Dritte“) gefährdet sind, miteinbezogen.
Damit sind, unabhängig vom Schutzziel, grundsätzlich einheitliche Anforderungen für alle Arbeitsmittel und Anlagen verbindlich.
2. Anforderungen an Arbeitsmittel sind künftig Schutzziele Die für den Arbeitsschutz maßgeblichen materiellen Anforderungen sind jetzt als Schutzziele formuliert worden (§§ 4, 5, 6, 8 und 9 der BetrSichV). Die Anforderungen gelten für alte, neue und selbst hergestellte Arbeitsmittel gleichermaßen, so dass eine besondere Bestandsschutzregelung nicht mehr nötig ist.
3. Unterscheidung zwischen „Änderung“ und „wesentlicher Veränderung“ bei Arbeitsmittel
Die Arbeitgeberpflichten bei der Bereitstellung und Prüfung binnenmarktkonformer Arbeitsmittel werden eindeutiger und klarer formuliert.
Daher ist die bisher schwierige Unterscheidung zwischen „Änderung“ und „wesentlicher Veränderung“ bei Arbeitsmitteln künftig nicht mehr notwendig.
4. Prüfpflichten für besonders gefährliche Arbeitsmittel im Anhang Die Prüfpflichten für die aufgrund ihrer Gefährlichkeit besonders prüfpflichtigen Arbeitsmittel bzw. Anlagen wie z. B. Aufzugsanlagen, Druckanlagen und Krananlagen werden anlagenbezogen zusammengefasst und transparent in den Anhängen geregelt.
5. Vereinfachte Vorgehensweise bei einfachen Sachverhalten Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, darf der Arbeitgeber bestimmte Erleichterungen (den Verzicht auf die Vorgaben nach §§ 8 und 9 BetrSichV) in Anspruch nehmen. Damit sollen die bestimmungsgemäße Verwendung einfacher Arbeitsmittel privilegiert und gerade KMU entlastet werden.
6. Doppelprüfungen entfallen
Doppelprüfungen bei Arbeitsmitteln, die gleichzeitig als überwachungsbedürftige Anlagen gelten, entfallen künftig.
7. Einheitliche Prüfpflicht von 2 Jahren bei Aufzügen
Für Personen-Aufzugsanlagen ist jetzt grundsätzlich eine Prüffrist von höchstens zwei Jahren maßgeblich.
Dies gilt auch für Aufzugsanlagen, die nach der Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht werden und für die bisher eine Prüffrist von vier Jahren galt.
8. ZÜS-Monopol wird aufgeweicht Arbeitgebern steht es künftig frei, bestimmte überwachungsbedürftige Anlagen (Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Druckanlagen) anstelle einer externen Zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) in eigener Verantwortung zu prüfen, sofern die unternehmenseigenen Prüftstellen selbst die im Anhang der neuen BetrSichV genannten Voraussetzungen als ZÜS erfüllen.
9. Eindeutige Prüfpflichten beim Explosionsschutz Die bisher missverständlich umgesetzten Prüfpflichten der Richtlinie 1999/ 92/EG im Explosionsschutz werden rechtskonform ausgestaltet.
10. Zweite Dokumentation beim Explosionsschutz entfällt Die partielle Doppelregelung zum Explosionsschutz in der BetrSichV 2002 wird eliminiert.Arbeitsschutzanforderungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln
Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung, BetrSichV) enthält Arbeitsschutzanforderungen für die Benutzung von Arbeitsmitteln und für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen im Sinne des Arbeitsschutzes. Sie beinhaltet ein umfassendes Schutzkonzept, das auf alle von Arbeitsmitteln ausgehenden Gefährdungen anwendbar ist.
Die Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) trat in Kraft.
Die Änderungen betreffen unterschiedlichste Bereiche im Unternehmen. Vielen Betrieben bleibt nur wenig Zeit, ihr Unternehmen im Hinblick auf die neuen Rechte und Pflichten in der Verordnung umzustellen.
Künftig ist der Arbeitgeber unmittelbar verantwortlich für die Betriebssicherheit von Arbeitsmitteln und die Einhaltung der Prüfpflichten. Ein Betreiber ist nicht mehr Adressat der neuen Verordnung. Es empfiehlt sich deshalb, dass sich die Arbeitgeber von Sachverständigen unterstützen lassen, vor allem bei der notwendigen Gefährdungsbeurteilung der Anlagen und der Ermittlung der Prüffristen. Von den Änderungen betroffen sind insbesondere die Regelungen für die sichere Bereitstellung und Verwendung von Arbeitsmitteln, die zukünftig als Schutzziele beschrieben werden.
Prüftermin der nächsten wiederkehrenden Prüfung kennzeichnen
Es ergeben sich neue Anforderungen an Prüfung und Instandhaltung Die Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) berücksichtigt speziell Bereiche, die sich als besonders unfallträchtig erwiesen haben, beispielsweise bei Instandhaltungsarbeiten oder Störungen. Die Anforderungen an die Instandhaltung und die Prüfung werden allgemein erhöht. Grund dafür war die nachweislich hohen Mängelquote bei der wiederkehrenden Prüfung durch die zugelassene Überwachungsstellen. Weisen Sie auf den nächsten Prüftermin hin: Kennzeichnen Sie dauerhaft durch eine Prüfplakette den nächsten Prüftermin der nächsten wiederkehrenden Prüfung. Die neue Betriebssicherheitsverordnung trat in Kraft!
Die neue Betriebssicherheitsverordnung bringt gravierende inhaltliche Änderungen für Sie!
So gewährt Ihnen die neue BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung bei der Umsetzung der Vorschriften zwar einen größeren Handlungsspielraum, gleichzeitig steigen damit aber auch Ihre Verantwortung und Ihre Risiken. Betriebssicherheitsverordnung: Prüfen Sie insbesondere gefährliche Arbeitsmittel Prüfung besonders gefährlicher Arbeitsmittel, wie Aufzugs-, Druck- und explosionsgefährdete Anlagen. Gefährdungsbeurteilung, die in Zukunft regelmäßig überprüft und ggf. angepasst werden muss.
Um diese neuen Vorgaben gesetzeskonform und zum Vorteil Ihres Unternehmens umzusetzen, bietet die Hoppe Unternehmensberatung die Softwarelösung Wartungsplaner auf Basis der Betriebssicherheitsverordnung. Überwachen Sie die Prüffristen der Betriebsmittel mit einer geeigneten Software gemäß der neuen Betriebssicherheitsverordnung. Der Wartungsplaner unterstützt bei der Umsetzung der neuen Betriebssicherheitsverordnung in Ihrem zahlreichen Unternehmen. Das Wartungsprogramm befasst sich mit der Inspektion, Wartung und Instandsetzung von Betriebsmitteln, Maschinen und überwachungsbedürftigen Anlagen und erfüllt die Anforderungen an die neue Betriebssicherheitsverordnung.